AGB

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Die Bedingungen des Lieferers gelten auch für sämtliche Folgeaufträge.

1. Angebot, Auftragsbestätigung

1.1

Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Eine Bestellung gilt erst als angenommen und der Umfang der Lieferung als festgelegt, wenn sie vom Lieferer bestätigt ist, was auch durch einen Lieferschein oder durch eine Rechnung geschehen kann. Im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Bei Bestellung zur sofortigen Lieferung, auch mündlich oder telefonisch, gelten die Lieferbedingungen des Lieferers als vereinbart; hierbei gilt der Lieferschein oder die Rechnung als Auftragsbestätigung.

Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden sind. Der Widerspruch gegen ein Bestätigungsschreiben muss ohne schuldhaftes Zögern sofort erfolgen.

1.2

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich der Lieferer das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Preise und Zahlung

2.1

Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht und Entladung zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Es gilt die jeweils jüngste Preisliste des Lieferers.

2.2

Die Zahlung ist mangels besonderer Vereinbarung zu leisten:

Vorauskasse per Banküberweisung, bei Erhalt der Auftragsbestätigung.

2.3

Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Lieferzeit, Lieferverzögerung

3.1

Die Lieferfrist beginnt gemäß dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Liefertermin, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Angaben sowie vereinbarten Anzahlungen.

3.2

Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3.3

Die Vereinbarungen von Lieferzeiten stellt kein Fixgeschäft dar; Fristen und Termine gelten nur annähernd, wenn sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.4

In allen Fällen, in denen dem Lieferer die Herstellung und Lieferung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist (z. B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, etc.), verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten.

Die vorgenannten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

3.5

Bei Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist kommt der Lieferer erst in Verzug, wenn ihm der Besteller erfolglos eine Nachfrist von einem Monat gesetzt hat. Soweit danach eine Verzugsentschädigung erlangt werden kann, ist diese der Höhe nach beschränkt und beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% , im ganzen aber höchstens 5% vom Wert des Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 7.

Das Recht des Bestellers auf Rücktritt nach erfolgloser Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung bleibt unberührt.

3.6

Für den Fall der Nichtabnahme bei Lieferung oder Versandangebot ist der Lieferer berechtigt, eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Danach kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

3.7

Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

3.8

Ist der Besteller auch nach Ablauf einer Nachfrist von 4 Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft mit der Abnahme der Ware im Verzug, so kann der Lieferer auch ohne Ablehnungsandrohung Abstand vom Vertrag nehmen und Schadenersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

4.  Gefahrübergang, Entgegennahme

4.1

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Montage übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken versichert.

4.2

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr, vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über. Der Lieferer ist berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen.

4.3

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 6 entgegenzunehmen.

4.4

Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1

Die vom Lieferer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferers.

5.2

Der Lieferer ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch- oder sonstige Schäden versichert zu halten, sofern nicht der Besteller nachweislich eine Versicherung abgeschlossen hat.

5.3

Der Besteller darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen, oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, ist der Lieferer unverzüglich zu unterrichten.

5.4

Dem Besteller ist in stets widerruflicher Weise gestattet, die Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges weiterzuveräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten oder die Vorausabtretung an den Lieferer ausgeschlossen ist. Die Forderung aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt zur Sicherung an den Lieferer ab.

5.5

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

5.6

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6. Mängelansprüche

6.1

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weitergehender Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 7 – wie folgt:

Sachmängel:

6.1

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

6.2

Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

6.3

Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands.

6.4

Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 7 dieser Bedingungen.

6.5

Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Ersatzteile von Fremdlieferanten, sowie chemische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

6.6

Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.

Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel:

6.7

Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

6.8

Die in Abschnitt 6.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 7.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

-     der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

-     der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 6.7 ermöglicht,

-     dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

-     der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

-     die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

7. Haftung

7.1

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Montage und Bedienung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7.2 entsprechend.

7.2

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

-     bei Vorsatz,

-     bei grober Fahrlässigkeit,

-     bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

-     bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

-     bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

8. Gewährleistung, Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren nach Ablauf der gesetzlichen Frist.

9. Softwarenutzung, Dokumentationen

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen.

Der Besteller darf die Software nicht vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder umwandeln.

Alle Rechte an der Software und den Dokumentationen bleiben beim Lieferer. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

10.1

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht.

11. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien werden an die Stelle einer unwirksamen Klausel eine solche setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

Stand: 02-2010